Kindeswohl

Anknüpfungspunkt für eine Begutachtung im Kindschaftsrecht ist der unbestimmte Rechtsbegriff ‚Kindeswohl‘.

Hier ist es allein Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen über Eingriffe in die elterliche Sorge zu treffen und dabeiden Rechtsbegriff ‚Kindeswohl‘ verbindlich auszulegen. Mit ihren Entscheidungen greifen Gerichte regelmäßig in das Eltern- sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Das zwingt die Gerichte zu besonderer Sorgfalt und Beachtung der Rechtsprechung.

Reicht die eigene Sachkunde des Gerichts nicht aus, müssen Sachverständigehinzugezogen werden. Für diese Tätigkeit ist psychologisches Fachwissen erforderlich, insbesondere aus den Bereichen:

  • Familienpsychologie,
  • Entwick-lungspsychologie,
  • Pädagogische Psychologie,
  • Sozialpsychologie,
  • Kommunikationspsychologie,
  • Klinische Psychologie,
  • Diagnostik und Intervention

und je nach Fragestellung und Fallgestaltung Fachwissen anderer kind- und elternorientierter Disziplinen, wie:

  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  • Psychiatrie und Psychotherapie